Was ist erlaubt, was ist verboten?
Punktuelles Verbrennen von biogenen Materialien (Grasschnitt, Laub, Stroh, Holz, Baumschnitt, Schilf) ist von 1.5 bis 15.09. grundsätzlich verboten!
Flächenhaftes Verbrennen von biogenen Materialien ist ganzjährig verboten!
Diese Thematik ist mit Gesetzen und Verordnungen geregelt:
- Bundesgesetz über das "Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen" (Bundesluftreinhaltegesetz) (BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010)
- Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002)
- NÖ Feuerwehrgesetz (LGBl 4400-8)
- Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien (LGBl 4400-6)
- Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994
Hier finden Sie eine Zusammenfassung davon.



